Allgeimeine Verfkaufs- und Lieferbedinungen

I. VERTRAG

  1. Lieferungen und Leistungen der Holcim (Österreich) GmbH als Verkäufer erfolgen auf Basis der nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („AVLB“), die der Käufer durch die Auftragserteilung anerkennt. Bedingungen des Käufers sind nicht anwendbar, soweit diese nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
  2. Die technische Beschaffenheit der Lieferung richten richtet sich nach den technischen Spezifikationen des Verkäufers und den im Zeitpunkt des Angebots in Österreich geltenden zwingenden Vorschriften und Normen.

II. VERKÄUFERGARANTIEN

  1. Der Verkäufer garantiert, dass der gelieferte Zement der ausgewiesenen ÖNORM (EN 197-1, EN 197-5 oder EN 197-6 beziehungsweise bei gesonderter ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zusätzlich der ÖNORM B 3327-1) oder gegebenenfalls der ausgewiesenen BTZ (EN 197-1 beziehungsweise bei gesonderter Vereinbarung zusätzlich der ÖNORM B 3327-1 oder 3327-2) entspricht. Die Garantie richtet sich nach den folgenden Bestimmungen und dem Punkt XI. „GEWÄHRLEISTUNG, HAFTUNG“.
  2. Über die Normgerechtigkeit Normkonformität des gelieferten Zements entscheidet das Zementforschungsinstitut VÖZfiFI der Vereinigung der Österreichischen Zementindustrie (VÖZ).
  3. Wird der gelieferte Zement für Spritzbeton verwendet, können vom Verkäufer keine Garantien über tatsächliche Beschleuniger oder Zementbedarf/m3 Beton abgegeben werden.

III. KÄUFERGARANTIEN

Der Käufer garantiert, dass bei einer Übergabe der Ware an Dritte alle Warnhinweise gemäß beigegebener Produktinformation (insbesondere Lieferschein bzw. Sackaufdruck) ausnahmslos beachtet werden. Der Käufer steht dem Verkäufer dafür ein, dass diese Warnhinweise sowohl bei Verwendung im eigenen Unternehmen, als auch bei Weiterveräußerung oder sonstiger Weitergabe des Zements von allen Empfängern und Inhabern vollständig eingehalten werden und verpflichtet sich zur Aufklärung entsprechend der beigegebenen Produktinformation.

IV. LIEFERUNGEN UND ABHOLUNGEN

  1. Lieferungen bzw. Abholungen erfolgen zu den mit dem Käufer vereinbarten Zeiten bzw. innerhalb der vom Verkäufer bekannt gegebenen Versandzeiten. Abrufe des Käufers haben so zu erfolgen, dass zwischen Abruf und Beladung mindestens 1 Werktag bei LKW-Lieferungen und 2 Werktage bei Bahnanlieferungen liegen.
  2. Bei Waggonlieferungen ist seitens des Käufers der erforderliche Frachtraum des Rail Cargo Unternehmens anzufordern.
  3. Zustellungen mittels LKW erfolgen unter Ausnutzung des amtlich zugelassenen Gesamtgewichtes von derzeit 40 Tonnen. Im Falle einer Überladung über das amtlich zugelassene Höchstgewicht hinaus bzw. einer mangelhaft gesicherten Beladung durch einen LKW-Fahrer des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, diesen am Verlassen des Werksgeländes zu hindern.
  4. Der Käufer belädt auf eigene Gefahr und eigenes Risiko.
  5. Der Käufer und von ihm beauftragte Dritte haben im Werksgelände des Verkäufers die dort geltenden Sicherheitsregeln zu befolgen und sich laufend über den aktuellen Stand der Regeln zu informieren. Vom Käufer beauftragte Dritte, insbesondere Frächter, haben sich gleichfalls an die werksspezifischen Sicherheitsregeln zu halten. Bei Verstoß ist der Verkäufer berechtigt, die Verladung zu verweigern.
  6. Lieferungen mittels Waggon umfassen mindestens das dem jeweiligen Tarif zugrunde gelegte Nettogewicht der Waggons. Das vom Verkäufer ermittelte Nettogewicht des gelieferten Zements ist für die Rechnungslegung maßgebend. Wenn bei Bahnversand geringere Mengen als das vom Rail Cargo Unternehmen für die Fracht berechnung festgelegte Mindestgewicht bzw. bei Zustellungen mittels LKW geringere Mengen als das zugelassene Ladegewicht gewünscht werden, gehen die sich daraus ergeben-den Mehrkosten von EUR 120,00 pro Fuhre (Mindermengenzuschlag) zu Lasten des Käufers. (Siehe auch Punkt V. TRANSPORTZUSCHLÄGE.)
  7. Bei Zustellung mit LKW müssen die LKW auf guter Fahrbahn unbehindert und ohne Wartezeit an die Entladestelle zufahren können, entladen werden bzw. in die gekennzeichneten Silos abfüllen und abfahren können. Dauert die Entladung (das heißt der Zeitraum zwischen der Einfahrt des LKW in das Gelände des Abladeortes und dem Ausfahren des LKW vom Gelände des Abladeortes) aus Gründen, die der  Käufer – oder von ihm beauftragte Dritte – zu vertreten haben, länger als eine Stunde, so trägt der Käufer die a nfallenden Mehrkosten.  Mehrkosten durch Umblasen,  etwa vom Hänger in den Motorwagen, durch Einsatz von allradgetriebenen  Fahrzeugen, Anlegen von Ketten, Einsatz von Seilwinden, Befahren von Bergstraßen insbesondere abseits des öffentlichen Straßennetzes sowie Kosten durch Wartezeiten trägt der Käufer.
  8. Der Käufer trägt ferner sämtliche aufgelaufenen Transport- und sonstigen Spesen für bestellte, aber nicht übernommene Mengen.
  9. Sofern die Zufahrt zum Abladeort mit einem kompletten LKW-Zug nur über eine Sondermautstraße möglich ist, trägt der Käufer die jeweils anfallende Maut. Zustellungen an Wochenenden (Freitag 22:00 Uhr bis Montag 6:00 Uhr) und Feiertagen können nur nach Vorlage der entsprechenden Sondergenehmigungen, die vom Käufer auf eigene Kosten vorab einzuholen sind, durchgeführt werden. Gleiches gilt sinngemäß für Lieferungen in den Nachtstunden (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr). Der Käufer ist verpflichtet, die dem Verkäufer durch Zustellung in den Nachtstunden oder am Wochenende entstehen-den Mehrkosten zu ersetzen.
  10. Der Käufer hat bei Übernahme der Bahnsendung darauf zu achten, dass die Plomben an beiden Seiten des Bahnwaggons unverletzt sind. Mängel oder Schäden an der gelieferten Ware sind unverzüglich beim zu-ständigen Bahnhofspersonal zwecks Bestandsaufnahme zu melden.
  11. Bei Anlieferung muss eine zur Entgegennahme der Wiegekarte bzw. Unterzeichnung des Gegenscheines befugte Person zur Stelle sein. Bei einer vom Käufer gewünschten Nachwiegung gehen die Kosten für diese zu Lasten des Käufers.
  12. Die Umdisponierung oder Weiterbeförderung an andere als ursprünglich vereinbarte Lieferorte bedürfen der Zustimmung des Verkäufers. Allfällige Mehrkosten sind vom Käufer zu tragen.
  13. Streuverlust sowie etwaige Gewichtsschwankungen bis zu 2% können vom Käufer nicht beanstandet werden.
  14. Die Standardverpackungen des Verkäufers können kostenlos über das Sammelsystem der Altstoff Recycling Austria AG (ARA) bzw. über die Bonus Holsystem für Verpackungen Ges.m.b.H & Co KG entsorgt werden.

V. TRANSPORTZUSCHLÄGE

  1. Bei Nichtausnützung der höchstzulässigen Nutzlast des Sattelauflegers oder Silo-LKW oder des Bahnwaggons wird ein Mindermengenzuschlag von mindestens EUR 120,00 pro Fuhre verrechnet.
  2. Bei Entfernungen ab 100 Kilometer vom Lieferwerk des Verkäufers behält sich der Verkäufer die Verrechnung eines Entfernungszuschlages vor.

VI. ERSCHWERNISZUSCHLÄGE, LADEZEITEN

  1. Bei LKW-Entladezeiten, die länger als eine Stunde dauern, werden Stehzeiten in Höhe von Euro 50,00 je angefangener halber Stunde verrechnet.
  2. Kostenersatz für Stehzeiten bei der LKW-Beladung wird vom Verkäufer nur insoweit geleistet, als diese über eine Stunde hinausgehen und auf ein technisches Gebrechen zurückzuführen sind.
  3. Der Käufer hat Waggonentladezeiten von max. 1 Tag einzuhalten; andernfalls wird ihm durch das Rail Cargo Unternehmen eine Stehgebühr verrechnet.

VII. GEFAHRENÜBERGANG, ERFÜLLUNGSORT

  1. Wenn nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart, erfolgt die Lieferung im Sinne der INCOTERMS der International Chamber of Commerce in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Der nachfolgend unter A, B und C genannte Erfüllungsort bezieht sich auf die Übergabe der Ware. Für alle sonstigen wechselseitigen Rechte und Pflichten ist der Erfüllungsort Wien.
     

    A Bei Bahnlieferung „Frachtfrei Station des Empfängers” (bei Sackware unausgeladen bzw. bei Siloware  unausgeblasen)

    Erfüllungsort und Ort des Gefahrenübergangs ist der Ort der Übergabe des Waggons vom Rail Cargo  Unternehmen an den Käufer. Bei einer Reklamation ist durch den Käufer vor der Entladung die bahninterne Bestandsaufnahme beim zuständigen Bahnhofspersonal zu veranlassen, um Schadensansprüche Ansprüche gegenüber dem Rail Cargo Unternehmen geltend machen zu können.
     

    B Bei Abholung „Frei Frachtführer“ oder „Ab Werk”

    Erfüllungsort und Ort des Gefahrenübergangs ist die Verladestelle des Verkäufers. Allenfalls durch Verunreinigung der abholenden Fahrzeuge bedingte Änderungen in der Zusammensetzung und damit in der Qualität des Zements sowie dadurch verursachte Mängel bzw. Schäden gehen jedenfalls nicht zu Lasten des Verkäufers.
     

    C Bei fuhrenweiser Zustellung durch den Verkäufer

    Sackware: „Frachtfrei frachtfrei Lager des Käufers, unabgeladen“.

    Siloware: „Frachtfrei Silo des Käufers, eingeblasen“.

    Bei fuhrenweiser Zustellung durch den Verkäufer trägt der Verkäufer die Gefahr der Beförderung. Erfüllungsort und Ort des Gefahrenübergangs ist demnach bei Sackzement das Lager des Käufers ohne Abladen, bei Silozement der Silo des Käufers eingeblasen.

VIII. LIEFERSTÖRUNGEN, HÖHERE GEWALT

Betriebsstörungen, welcher Art immer, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, Lieferfristüberschreitungen oder Lieferausfälle von Lieferanten des Verkäufers, Mangel an Arbeitskräften (z.B. durch Streik) sowohl im Betrieb des Verkäufers als auch in fremden Betrieben, von welchen die Aufrechterhaltung des Betriebes des Verkäufers abhängig ist, Energie- oder Rohstoffmangel, Verkehrsstörungen, behördliche Verfügungen, Ausbruch und Verbreitung von Seuchen oder Krankheiten sowie Fälle höherer Gewalt entbinden den Verkäufer im betroffenen Ausmaß von der Verpflichtung zur weiteren Lieferung. Eine Nachlieferung der auf diese Weise ausgefallenen Liefermengen kann nicht beansprucht werden.

IX. SICHERHEITEN

  1. Der Verkäufer ist berechtigt, vom Käufer zur Erfüllung der sich aus der Lieferung ergebenden Verbindlichkeiten Sicherstellung zu verlangen. Zudem ist der Verkäufer berechtigt, eine weitere Lieferung zu verweigern oder diese von einer vorherigen Bezahlung abhängig zu machen, sowie die sofortige Bezahlung der bisherigen Lieferungen zu verlangen, wenn der Käufer in Zahlungsverzug gerät oder die allgemeine wirtschaftliche Lage des Käufers eine allfällige Kreditgewährung oder Aufrechterhaltung bzw. Weiterbelastung eines eingeräumten Kredites nicht rechtfertigt. Dies gilt auch für den Fall der Entgegennahme von Wechseln oder Schecks. Vom Verkäufer entgegengenommene Wechsel, Akzepte oder Schecks gelten erst mit ihrer Einlösung als Zahlungserfüllung.
  2. Bis zu ihrer vollständigen Bezahlung bleibt die Ware im Eigentum des Verkäufers. Dem Käufer ist die Weiterveräußerung der unverarbeiteten oder verarbeiteten Ware auch vor vollständiger Bezahlung im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes widerruflich gestattet. Zur Sicherung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen des Verkäufers, tritt der Käufer dem Verkäufer bereits jetzt alle ihm aufgrund der Weiterveräußerung gegenüber Dritten zustehenden Forderungen ab. Im Übrigen ist der Käufer nicht zu Verfügungen über die Vorbehaltsware oder über die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen berechtigt.
  3. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer ist ausgeschlossen.
  4. Eine Aufrechnung durch den Käufer gegen Forderungen des Verkäufers ist nicht gestattet, soweit die Gegenforderung des Käufers nicht vom Verkäufer anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.

X. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

  1. Alle Preise verstehen sich pro Tonne in Euro und ohne Umsatzsteuer.
  2. Die Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen, gerechnet vom Versandtag, ohne jeden Abzug zu erfolgen. Bei Einlangen der Zahlung innerhalb von 14 Tagen werden 2% Skonto vom Rechnungsbetrag vergütet. Bei Erteilung einer Bankeinzugsermächtigung und sofortigem Rechnungseingang werden 3% Skonto vergütet.
  3. Bei Zahlungsverzug werden dem Käufer Verzugszinsen in der Höhe von 9,5% per anno angelastet. Im Falle seines Verzuges hat er weiters Mahnspesen in der Höhe von 1 % des aushaftenden Forderungsbetrages, mindestens aber EUR 15,00 sowie aufgelaufene Inkassospesen und anwaltliche Interventionskosten zu begleichen.
  4. Der Verkäufer ist berechtigt, Rechnungen auf elektronischem Wege zu übermitteln (PDF-Rechnung). Weiters ist der Verkäufer berechtigt, seine Forderungen gegen den Käufer an Dritte abzutreten (Factoring).
  5. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, sind alle Preise freibleibend. Für Aufträge, für die keine Preise vereinbart sind, gelten die am Liefertag gültigen Preise des Verkäufers.

XI. GEWÄHRLEISTUNG, HAFTUNG

  1. Dem Käufer obliegt die unverzügliche Untersuchung der Ware auf ihre Vertragsgemäßheit. Eine Mängelrüge hat zu ihrer Wirksamkeit unverzüglich und schriftlich zu erfolgen.
  2. Ansprüche des Käufers auf Gewährleistung (und allfällige konkurrierende Ansprüche wie Garantie, Irrtum oder Schadenersatz statt Gewährleistung) werden auf den Austausch- oder Verbesserungsanspruch beschränkt. Die Wahl zwischen Austausch und Verbesserung obliegt dem Verkäufer, soweit der jeweilige Behelf dem Käufer zumutbar ist.
  3. Aus Nachteilen, die aus der Nichteinhaltung der einschlägigen Normen oder Missachtung von Richtlinien nach dem jeweiligen Stand der Technik entstehen, kann der Käufer keinerlei Ansprüche gegenüber dem Verkäufer ableiten.
  4. Für Produkthaftungsansprüche wird nach Maßgabe der zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes gehaftet. Im Übrigen beschränkt sich die Schadenersatzpflicht des Verkäufers auf grob schuldhaft verursachte Schäden, soweit es sich nicht um Schäden an der Person handelt. Ein Ersatz von entgangenem Gewinn, Betriebsunterbrechungsschäden oder sonstigen Folgeschäden, mittelbaren Schäden oder Drittschäden durch den Verkäufer ist jedenfalls ausgeschlossen. Die Schadenersatzplicht des Verkäufers ist zudem pro Schadensfall betraglich mit dem jeweiligen Auftragswert bzw., bei regelmäßigen Lieferungen, mit dem kalenderjährlichen Auftragswert begrenzt.

XII. DATENVERARBEITUNG

  1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verkäufer erfolgt nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen rechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des  Datenschutzgesetzes (DSG).
  2. Informationen zur Datenverarbeitung durch den Verkäufer sind unter https://www.holcim.at/datenschutz abrufbar.

XIII. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND

  1. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Verweisungsnormen, die nicht auf österreichisches Recht verweisen, kommen nicht zur Anwendung.
  2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vertragsverhältnis ist Wien.

XIV. AUSFUHRBESCHRÄNKUNG

Die Vertragserfüllung durch den Verkäufer steht unter dem Vorbehalt, dass ihr keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften und keine Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.

XV. ALLGEMEINES

  1. Mündliche Vereinbarungen verpflichten den Verkäufer nur, wenn sie von ihm schriftlich bestätigt werden.
  2. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AVLB unwirksam, unanwendbar oder nichtig sein oder werden, so tritt an ihre Stelle diejenige Regelung, welche der weichenden Bestimmungen nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt am nächsten kommt. Die übrigen Bestimmungen bleiben davon unberührt aufrecht.